Neu ab 14. Dezember 2020: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
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Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:
Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Friseure, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen sowie Gartenbaubetriebe und Floristen.
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Quelle:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-8419
Amtliche Bekanntmachung des Landes Sachsen vom 11. Dezember 2020